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L70708 Theater Veranstaltung VorarlbergNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Annahme eines "Ferienwohnhauses" nach § 14 Abs 13 Vlbg RPG idF LGBl 1988/061 setzt voraus, daß das betreffende Gebäude eine oder mehrere "Wohnungen" enthält. Unter einer Wohnung wird nach § 2 lit s Vlbg BauTV, ein baulich in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes verstanden, der Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient. Zwar handelt es sich dabei gemäß § 2 Vlbg BauTV, die an sich technische Erfordernisse von Bauwerken regelt, um eine Begriffsbestimmung "im Sinne dieser Verordnung", doch entspricht diese Definition auch dem allgemeinen Verständnis. Zwingende Gründe, dem Begriff "Wohnung" in § 14 Abs 3 Vlbg RPG idF LGBL 1988/061 einen anderen, insbesondere vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Inhalt zu unterstellen, sind dabei nicht ersichtlich. Das wird auch durch die neue Fassung des § 14 Abs 13 Vlbg RPG idF LGBL 1993/027 bzw der (neuen) Abs 14 und 15 des § 14 Vlbg RPG idF LGBl 1993/027 unterstrichen, wo die Wendung "Wohnungen und Wohnräume" gebraucht wird (dh, nicht mehr - nur - von "Wohnungen" die Rede ist). Zum Wohnen gehört neben der Möglichkeit des Aufenthaltes in der Freizeit auch die Möglichkeit zur Haushaltsführung, insbesondere die Möglichkeit zu kochen, Kleidung, sowie Gebrauchsgegenstände etc unterzubringen usw. Ist eine derartige selbständige Wirtschaftsführung nicht möglich, so liegt keine Wohnung vor. Dies gilt auch für Ferienwohnungen, wenngleich andere Bedürfnisse im Vordergrund stehen, doch auch in den Ferien ist Essen, Waschen, Aufräumen notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060115.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009