RS Vwgh 1995/5/18 94/18/0323

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs3;
MRK Art8;

Rechtssatz

Die Meinung des Fremden, daß § 20 Abs 1 FrG 1993 deshalb, weil er (im Gegensatz zum § 3 Abs 3 FrPolG) eine Berücksichtigung des beruflichen Fortkommens nicht vorsieht, im Hinblick auf Art 8 MRK verfassungswidrig sei, wird vom VwGH nicht geteilt. Daß im übrigen auch der VfGH derartige Bedenken nicht hat, ergibt sich aus seinem die Behandlung der Beschwerde des Bf - in der gleichfalls ein die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 1 FrG 1993 behauptendes Vorbringen erstattet worden war - ablehnenden Beschluß vom 28.2.1994, B 1613/93-16.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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