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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die Meinung des Fremden, daß § 20 Abs 1 FrG 1993 deshalb, weil er (im Gegensatz zum § 3 Abs 3 FrPolG) eine Berücksichtigung des beruflichen Fortkommens nicht vorsieht, im Hinblick auf Art 8 MRK verfassungswidrig sei, wird vom VwGH nicht geteilt. Daß im übrigen auch der VfGH derartige Bedenken nicht hat, ergibt sich aus seinem die Behandlung der Beschwerde des Bf - in der gleichfalls ein die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 1 FrG 1993 behauptendes Vorbringen erstattet worden war - ablehnenden Beschluß vom 28.2.1994, B 1613/93-16.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X03Im RIS seit
20.11.2000