RS Vwgh 1995/5/18 95/06/0095

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;

Rechtssatz

Wohnbauten sind im reinen Wohngebiet gem § 23 Abs 5 lit a Stmk ROG schlechthin zulässig. Die Beurteilung, ob eine Anlage oder ein Vorhaben dem Gebietscharakter widerspricht, ist allenfalls iZm der Widmung für sonstige Nutzungen vorzunehmen. In Wohngebieten ist die Errichtung von Wohnbauten zulässig und sind die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist - sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen - nicht erforderlich (Hinweis E 12.4.1984, 83/06/0246, hinsichtlich § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 und E 20.10.1994, 93/06/0173, hinsichtlich § 12 Tir ROG 1972).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060095.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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