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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/03/02 92/15/0011 2 Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes ist deshalb unbedingt notwendig, weil der VwGH für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, iSd § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Bf in der Sache zu erkennen.Stammrechtssatz
Eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde liegt nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann
(Hinweis B 15.3.1989, 88/16/0232).
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150032.X02Im RIS seit
20.11.2000