RS Vwgh 1995/5/18 95/15/0032

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/02 92/15/0011 2 Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes ist deshalb unbedingt notwendig, weil der VwGH für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, iSd § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Bf in der Sache zu erkennen.

Stammrechtssatz

Eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde liegt nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann

(Hinweis B 15.3.1989, 88/16/0232).

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150032.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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