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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß bei Bestandverhältnissen in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers am Bestandgegenstand gegeben ist (Hinweis E 17.4.1989, 88/15/0097), so kann vor allem dann wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers nicht angenommen werden, wenn der Bestandgeber durch den Bestandvertrag nicht an der Übertragung seiner Eigentumsanteile an einen Dritten gehindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150095.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009