RS Vwgh 1995/5/18 95/06/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §44 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn auch § 44 Abs 3 Tir BauO 1989 keine ausdrückliche Regelung dahingehend trifft, wem der Auftrag, eine bauliche Anlage abzutragen, zu erteilen sei, so kommt für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages doch primär der Eigentümer einer baulichen Anlage (vgl § 44 Abs 1 Tir BauO 1989) in Betracht, also derjenige, der der Baubehörde gegenüber für den Zustand der Anlage verantwortlich ist und gegen den ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag auch vollstreckt werden kann.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060023.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten