Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn auch § 44 Abs 3 Tir BauO 1989 keine ausdrückliche Regelung dahingehend trifft, wem der Auftrag, eine bauliche Anlage abzutragen, zu erteilen sei, so kommt für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages doch primär der Eigentümer einer baulichen Anlage (vgl § 44 Abs 1 Tir BauO 1989) in Betracht, also derjenige, der der Baubehörde gegenüber für den Zustand der Anlage verantwortlich ist und gegen den ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag auch vollstreckt werden kann.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060023.X03Im RIS seit
03.05.2001