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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen, sondern sind infolge der Bestimmung des § 4a Stmk BauO 1968, idF LBGl 1991/42, die zufolge Artikel III Abs 1 Stmk BauONov 1991 am 29.6.1991 in Kraft trat, auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen (hier wurde der Berufungsbescheid erst nach dem Inkrafttreten des § 4a Stmk BauO 1968 mit der Stmk BauONov 1991 erlassen, weshalb diese Bestimmung zu berücksichtigen war; Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0235).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060068.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012