RS Vwgh 1995/5/18 94/06/0265

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nachbarn können mit einer allfälligen Verletzung einer Baugrenzlinie zu den Grundstücken ANDERER Nachbarn keine Verletzung IHRER subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machen, sodaß ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060265.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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