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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Ein Rechtsmittel ist nicht schon deshalb als verspätet eingebracht zu betrachten, weil die zuständige Einbringungsstelle wegen mangelhafter (hier: fehlender) Frankierung der Postsendung die Annahme derselben verweigert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190470.X01Im RIS seit
11.07.2001