RS Vwgh 1995/5/18 94/19/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Rechtsmittel ist nicht schon deshalb als verspätet eingebracht zu betrachten, weil die zuständige Einbringungsstelle wegen mangelhafter (hier: fehlender) Frankierung der Postsendung die Annahme derselben verweigert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190470.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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