RS Vwgh 1995/5/18 95/06/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
beobachten
merken

Index

L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §1;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §7 Abs3;
AVG §56;

Rechtssatz

Eine Übergangsvorschrift derart, daß bei bereits angebrachten Ankündigungen zu Reklamezwecken § 7 Abs 3 Slbg AltstadterhaltungsV 1982 keine Anwendung fände, enthält die Slbg AltstadterhaltungsV 1982 nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß auch im Falle einer Änderung einer bereits bestehenden Ankündigung zu Reklamezwecken (hier: Anbringung einer Neonleuchtschrift an einem Bau) die nunmehrige Rechtslage anzuwenden ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060089.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten