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L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §1;Rechtssatz
Eine Übergangsvorschrift derart, daß bei bereits angebrachten Ankündigungen zu Reklamezwecken § 7 Abs 3 Slbg AltstadterhaltungsV 1982 keine Anwendung fände, enthält die Slbg AltstadterhaltungsV 1982 nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß auch im Falle einer Änderung einer bereits bestehenden Ankündigung zu Reklamezwecken (hier: Anbringung einer Neonleuchtschrift an einem Bau) die nunmehrige Rechtslage anzuwenden ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060089.X02Im RIS seit
03.05.2001