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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nach der österreichischen Rechtsordnung wird die Verwaltung von auf Zeit gewählten Organwaltern, ernannten berufsmäßigen Organwaltern (Berufsbeamten) und privatrechtlich bestellten Organwaltern (Vertragsbediensteten) geführt. Das Rechtsverhältnis der durch Bescheid ernannten Beamten wie auch das Rechtsverhältnis der durch Dienstvertrag angestellten Vertragsbediensteten ist jeweils als eine Beziehung einer einzelnen physischen Person (des Organwalters) zum Staat ein öffentliches Dienstverhältnis. Die betreffenden Organwalter sind öffentliche Bedienstete. In diesem Sinn erfaßt der von der Behörde in ihrem Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 verwendete Begriff "Bediensteter" des Landesarbeitsamtes (im konkreten Fall wurde als erwiesen angenommen, daß der Fremde von einem Bediensteten des Landesarbeitsamtes bei einer Beschäftigung als Bauhelfer betreten worden sei) sowohl den durch Ernennung berufenen Organwalter (Beamten) als auch den aufgrund eines Vertrages angestellten Organwalter (Vertagsbediensteten) des Landesarbeitsamtes. Damit aber hat die Behörde dem § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 Genüge getan, da diese Norm keine Präzisierung dahingehend fordert, daß der Organwalter nach der Art der Begründung des öffentlichen Dienstverhältnisses bezeichnet wird.
Schlagworte
Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181129.X03Im RIS seit
11.07.2001