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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AdLRegOrgG 1925 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0189 1Stammrechtssatz
Da die Rechtsstellung des Baubewilligungswerbers durch den Ausgang eines (auf sein Projekt bezogenes) Widmungsbewilligungsverfahren in der Weise berührt wird, daß im Fall der Versagung der Widmungsbewilligung die Erteilung einer Baubewilligung zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 1, 2, 5 BauO Stmk ausgeschlossen ist, kommt dem Bewilligungswerber des Bauverfahrens nach den in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschriften ein rechtliches Interesse am Ausgang des Widmungsbewilligungsverfahrens zu. Schon dies führt zur Parteistellung des Baubewilligungswerbers auch in einem Widmungsbewilligungsverfahrens, welches nicht von ihm, sondern vom Grundeigentümer eingeleitet wurde.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060045.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009