RS Vwgh 1995/5/18 92/06/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0189 1

Stammrechtssatz

Da die Rechtsstellung des Baubewilligungswerbers durch den Ausgang eines (auf sein Projekt bezogenes) Widmungsbewilligungsverfahren in der Weise berührt wird, daß im Fall der Versagung der Widmungsbewilligung die Erteilung einer Baubewilligung zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 1, 2, 5 BauO Stmk ausgeschlossen ist, kommt dem Bewilligungswerber des Bauverfahrens nach den in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschriften ein rechtliches Interesse am Ausgang des Widmungsbewilligungsverfahrens zu. Schon dies führt zur Parteistellung des Baubewilligungswerbers auch in einem Widmungsbewilligungsverfahrens, welches nicht von ihm, sondern vom Grundeigentümer eingeleitet wurde.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060045.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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