RS Vwgh 1995/5/18 92/06/0265

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989 §70 Abs1 litc;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Formulierung im Enteignungsbescheid, daß "DIFFERENZBETRÄGE" binnen zwei Monaten "NACH BEKANNTGABE DES VERMESSUNGSERGEBNISSES" von der Straßenverwaltung zu bezahlen seien, lassen eine Unklarheit hinsichtlich des Bescheidwillens bezüglich des Umfangs der Enteignung erkennen, wenn bei der mündlichen Verhandlung das Ausmaß der zu enteignenden Fläche mit 353 Quadratmeter angegeben wird, in Wertschätzungsgutachten jedoch 284 Quadratmeter angenommen werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060265.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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