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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Formulierung im Enteignungsbescheid, daß "DIFFERENZBETRÄGE" binnen zwei Monaten "NACH BEKANNTGABE DES VERMESSUNGSERGEBNISSES" von der Straßenverwaltung zu bezahlen seien, lassen eine Unklarheit hinsichtlich des Bescheidwillens bezüglich des Umfangs der Enteignung erkennen, wenn bei der mündlichen Verhandlung das Ausmaß der zu enteignenden Fläche mit 353 Quadratmeter angegeben wird, in Wertschätzungsgutachten jedoch 284 Quadratmeter angenommen werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060265.X02Im RIS seit
20.11.2000