RS Vwgh 1995/5/18 95/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
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L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 lita;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 litb;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 litc;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 litd;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs6;
BauO Wr §10;
BauO Wr §9;

Rechtssatz

Das Vorprüfungsverfahren nach § 28 Abs 2 lit a, b, c und d Vlbg BauG 1972 hat die Aufgabe festzustellen, ob ein Bauvorhaben den dort namentlich genannten Verordnungen widerspricht. Es kann schon mangels Normierung einer besonderen rechtlichen Wirkung des Vorprüfungsbescheides (etwa analog der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gemäß § 9 und § 10 Wr BauO) nicht davon ausgegangen werden, daß der Ausspruch, ein Bauvorhaben widerspreche nicht den genannten Verordnungen, auch auf eine aufgrund einer neuen Verordnung geänderte Rechtslage Rechtswirkung entfalte. Ein derartiger Bescheid hat den Charakter eines Feststellungsbescheides, wobei sich die Festellung angesichts des Gesetzeswortlautes nur auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden generellen Rechtsvorschriften beziehen kann. Der zweite Satz des § 28 Abs 6 Vlbg BauG 1972, wonach ein solcher Bescheid nach Ablauf von 2 Jahren nach seiner Erlassung seine Gültigkeit verliert, kann nur dahin verstanden werden, daß die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Vorprüfung nach Ablauf von 2 Jahren auch dann nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Rechtslage nicht geändert hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060092.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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