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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Wahlberichterstattung im ORF-FernsehenRechtssatz
Abweisung einer Beschwerde der "Grünen Alternative (Grüne)" an die Rundfunkkommission, der ORF-Fernsehen habe §2 Abs1 Z1 RundfunkG dadurch verletzt, daß es der Spitzenkandidatin der 'Grünen Alternative Niederösterreich' im Gegensatz zu den Spitzenkandidaten von SPÖ, ÖVP und FPÖ verwehrt wurde, am 25.03.90 im ORF-Fernsehen eine Stellungnahme zu den Wahlergebnissen der niederösterreichischen Gemeinderatswahlen abzugeben, sowie daß bei der Darstellung der Wahlergebnisse im ORF-Fernsehen die 'Grüne Alternative Niederösterreich' nicht gesondert ausgewiesen, sondern gemeinsam mit anderen Gruppen unter der Bezeichnung 'Sonstige' zusammengefaßt wurde.
Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Rundfunkkommission sich bei ihrer Willensbildung von unsachlichen subjektiven Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids ihre der Meinung der beschwerdeführenden Partei zuwiderlaufenden Erwägungen, fern von jeder Leichtfertigkeit, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens sorgfältig und eingehend wieder. Ihrem - auf seine einfachgesetzliche Richtigkeit hin in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht zu untersuchenden - Standpunkt kann angesichts der obwaltenden Verhältnisse unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden; er ist weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet. Die beschwerdeführende Partei brachte nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheids erschüttern könnte.
Insbesondere darf nicht übersehen werden, daß die in den relevanten ORF-Meldungen - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - ausdrücklich genannte KPÖ bei den letzten Gemeinderatswahlen jedenfalls ein besseres Resultat erzielt hatte als die "Grüne Alternative", sodaß der Vorwurf einer sachwidrigen Bevorzugung (der KPÖ) allein schon aus diesem Grund nicht standzuhalten vermag.
Schlagworte
Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1110.1990Dokumentnummer
JFR_10089070_90B01110_01