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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/18 92/06/0045 1Stammrechtssatz
Die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3" für die belangte Behörde "Steiermärkische Landesregierung" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften (Hinweis E VS 21.3.1986, VwSlg 12088 A/1986) kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 107).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBehördenbezeichnung BehördenorganisationMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060068.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012