RS Vwgh 1995/5/18 93/15/0099

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde für die vor Erlassung der LiebhabereiV gelegenen Streitjahre (hier: 1984 bis 1989) auf dem Boden der Bestimmung des § 2 Abs 2 EStG 1972 bzw 1988 untersucht, ob die im Rahmen einer GesBR ausgeübte Tätigkeit der Bf nach objektiven Kriterien geeignet ist, Überschüsse zu erzielen und ist sie hiebei zu der Auffassung gelangt, die Vermietungstätigkeit der Bf weise diese Eignung voraussichtlich nicht auf, weil selbst bei Zugrundelegung der vergleichsweise hohen Einnahmen eines im Beobachtungszeitraum liegenden Jahres frühestens nach 16 Jahren ein ausgeglichenes Ergebnis erreichbar sei, so kann dem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150099.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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