RS VwGH Erkenntnis 1995/05/18 92/06/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3" für die belangte Behörde "Steiermärkische Landesregierung" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften (Hinweis E VS 21.3.1986, VwSlg 12088 A/1986) kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 107).

Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Behördenbezeichnung Behördenorganisation Mängelbehebung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten