RS Vfgh 1991/9/30 B654/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Fristen
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet nach Einbringung bei einer unzuständigen Stelle und verspäteter Weiterleitung

Rechtssatz

Eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, gilt nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht (vgl. etwa VfGH 02.10.85, B442/85).

Die Eingabe wurde vom Einschreiter am 10.05. - somit zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegeben; sie war jedoch an eine unzuständige Stelle adressiert. Auch der Umstand, daß diese Fristversäumnis damit zusammenhängt, daß mit der Weiterleitung der Eingabe an den Verfassungsgerichtshof nahezu vier Wochen zugewartet wurde, vermag an den genannten Rechtswirkungen nichts zu ändern. Sie gilt daher als verspätet erhoben.

(siehe auch: B v 28.02.94, B225/94).

Entscheidungstexte

  • B 654/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1991 B 654/91

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B654.1991

Dokumentnummer

JFR_10089070_91B00654_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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