Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BeurkundungLeitsatz
Zustandekommen eines mündlichen Bescheides nur bei dessen BeurkundungRechtssatz
Voraussetzung einer Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Es liegt aber weder ein schriftlicher noch ein - wie der Beschwerdeführer offenbar behauptet - mündlicher Bescheid vor.
Dem §62 Abs2 AVG zufolge ist bei einem mündlichen Bescheid einerseits der Inhalt, andererseits die Tatsache der Verkündung (ausdrücklich) zu beurkunden. Nur dann, wenn eine derartige Beurkundung erfolgte, kommt ein Bescheid zustande; unterbleibt eine solche Beurkundung, so wird ein - allenfalls - intendierter Bescheid nicht existent (s. etwa Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, Manz, Wien 1987, Anm. 4 und 6 zu §62 AVG; vgl. VfSlg. 5270/1966). In der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer sind die erwähnten Angaben nicht enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Beurkundung (eines mündlichen Bescheides), Bescheid mündlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B756.1991Dokumentnummer
JFR_10089070_91B00756_01