RS Vfgh 1991/9/30 B756/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Beurkundung
AVG §62 Abs2

Leitsatz

Zustandekommen eines mündlichen Bescheides nur bei dessen Beurkundung

Rechtssatz

Voraussetzung einer Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Es liegt aber weder ein schriftlicher noch ein - wie der Beschwerdeführer offenbar behauptet - mündlicher Bescheid vor.

Dem §62 Abs2 AVG zufolge ist bei einem mündlichen Bescheid einerseits der Inhalt, andererseits die Tatsache der Verkündung (ausdrücklich) zu beurkunden. Nur dann, wenn eine derartige Beurkundung erfolgte, kommt ein Bescheid zustande; unterbleibt eine solche Beurkundung, so wird ein - allenfalls - intendierter Bescheid nicht existent (s. etwa Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, Manz, Wien 1987, Anm. 4 und 6 zu §62 AVG; vgl. VfSlg. 5270/1966). In der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer sind die erwähnten Angaben nicht enthalten.

Entscheidungstexte

  • B 756/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1991 B 756/91

Schlagworte

Bescheidbegriff, Beurkundung (eines mündlichen Bescheides), Bescheid mündlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B756.1991

Dokumentnummer

JFR_10089070_91B00756_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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