RS Vwgh 1995/5/23 95/04/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 88/04/0029 5 (hier: der Auftrag an den Konsenswerber "wirksame" Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, - wobei es dem Konsenswerber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im einzelnen für "wirksam" hält und ergreift - widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit der Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO 1973)

Stammrechtssatz

Auflagen müssen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 19.6.1990, 89/04/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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