Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtI Z38Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen Akte von Richtern und Staatsanwälten sowie gegen die Behandlung des Beschwerdeführers in einer Strafvollzugsanstalt wegen Unzuständigkeit des VfGHRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen Akte von Richtern und Staatsanwälten.
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit.
Ebensowenig sind staatsanwaltschaftliche Amtshandlungen (Parteierklärungen), soweit sie sich als Teilakte eines gerichtlichen Strafverfahrens darstellen, "Bescheide" im Sinn des Art144 B-VG.
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Behandlung des Beschwerdeführers in einer Strafvollzugsanstalt.
Sollte die bekämpfte Behandlung auf gerichtliche Beschlüsse zurückzuführen sein, so wäre die - in diesem Fall einen Akt der Gerichtsbarkeit rügende - Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Ergingen jedoch derartige gerichtliche Verfügungen nicht, so richtete sich die Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Nov 1988 BGBl. 685 mit 01.01.91 fehlt es dem Verfassungsgerichtshof jedoch an der Zuständigkeit zur Beurteilung von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Beschwerde wäre also gleichermaßen wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B356.1991Dokumentnummer
JFR_10089070_91B00356_01