RS Vfgh 1991/9/30 B356/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtI Z38
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Akte von Richtern und Staatsanwälten sowie gegen die Behandlung des Beschwerdeführers in einer Strafvollzugsanstalt wegen Unzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen Akte von Richtern und Staatsanwälten.

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit.

Ebensowenig sind staatsanwaltschaftliche Amtshandlungen (Parteierklärungen), soweit sie sich als Teilakte eines gerichtlichen Strafverfahrens darstellen, "Bescheide" im Sinn des Art144 B-VG.

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Behandlung des Beschwerdeführers in einer Strafvollzugsanstalt.

Sollte die bekämpfte Behandlung auf gerichtliche Beschlüsse zurückzuführen sein, so wäre die - in diesem Fall einen Akt der Gerichtsbarkeit rügende - Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Ergingen jedoch derartige gerichtliche Verfügungen nicht, so richtete sich die Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Nov 1988 BGBl. 685 mit 01.01.91 fehlt es dem Verfassungsgerichtshof jedoch an der Zuständigkeit zur Beurteilung von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Beschwerde wäre also gleichermaßen wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 356/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1991 B 356/91

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B356.1991

Dokumentnummer

JFR_10089070_91B00356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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