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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29;Rechtssatz
Läßt die Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht in hinreichender Deutlichkeit erkennen, so ändert auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 349 GewO 1994 nichts am Mangel der genauen Bezeichnung. Nur ein Wortlaut einer Gewerbeanmeldung, aus dem der Umfang der beabsichtigten Gewerbeausübung (zumindest) bestimmbar ist, ist vielmehr seinerseits Grundlage einer solchen Entscheidung (Hinweis VfSlg 8303/1978) (hier: Immobilienberater ist nicht hinreichend deutlich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040161.X05Im RIS seit
20.11.2000