RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0657/79 E 18. Juni 1980 VwSlg 10166 A/1980 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 23.10.1956, 694/54, VwSlg 4175 A/1956, E 9.9.1966, 1421/65, VwSlg 6978 A/1966, E 15.12.1975, 901/75,VwSlg 8946 A/1975). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 7.11.1972 1225/72).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070026.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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