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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach der sogenannten "Konformitätsregel" sind Bescheide so auszulegen, daß sie Gesetzen nicht widersprechen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 7, Randzahl 135). Dem im konkreten Fall vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, der die Wasserbenutzung bei einer Fischzuchtanlage regelt, die teils durch private und teils durch öffentliche Gewässer gespeist wird, darf nicht unterstellt werden, er habe auch die Benutzung des privaten Teichwassers und Quellwassers, für die Speisung der Fischzuchtanlage der Genehmigung unterworfen, da weder der Spruch dieses Bescheides noch die ihm zugrundeliegenden Unterlagen eine solche Auslegung nahelegen. Damit würde diesem Bescheid ein gesetzwidriger Inhalt unterstellt, da diese Benutzung privater Gewässer nicht bewilligungspflichtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070162.X04Im RIS seit
12.11.2001