RS Vwgh 1995/5/23 95/04/0076

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §116 Abs3;
GewO 1994 §363 Abs2;
GewO 1994 §363 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit die GewO 1994 Interessenvertretungen eine Mitwirkung in bestimmten gewerberechtlichen Verfahren einräumt, kann die zuständige Gliederung der Landeskammer bzw Landesinnung (hier: Innung der Rauchfangkehrer) in der ihr eingeräumten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (hier: iSd § 116 Abs 3 GewO 1994) in subjektiven Rechten nur insoweit verletzt sein, als ihr entweder die Erstattung des Gutachtens, die Erhebung der Berufung oder eine Sachentscheidung verweigert wurde. Nur in diesem Umfang kann ihr überhaupt Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommen. Ein objektives Beschwerderecht - wie dies insbesondere im § 363 Abs 2 und Abs 3 GewO 1994 normiert ist - kommt ihr aber nicht zu (Hinweis B VS 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969; B 29.9.1976, 2067, 2068/76, VwSlg 9135 A/1976; B 14.2.1984, 84/04/0015, und B 19.6.1990, 90/04/0144).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040076.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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