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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Insoweit die GewO 1994 Interessenvertretungen eine Mitwirkung in bestimmten gewerberechtlichen Verfahren einräumt, kann die zuständige Gliederung der Landeskammer bzw Landesinnung (hier: Innung der Rauchfangkehrer) in der ihr eingeräumten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (hier: iSd § 116 Abs 3 GewO 1994) in subjektiven Rechten nur insoweit verletzt sein, als ihr entweder die Erstattung des Gutachtens, die Erhebung der Berufung oder eine Sachentscheidung verweigert wurde. Nur in diesem Umfang kann ihr überhaupt Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommen. Ein objektives Beschwerderecht - wie dies insbesondere im § 363 Abs 2 und Abs 3 GewO 1994 normiert ist - kommt ihr aber nicht zu (Hinweis B VS 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969; B 29.9.1976, 2067, 2068/76, VwSlg 9135 A/1976; B 14.2.1984, 84/04/0015, und B 19.6.1990, 90/04/0144).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040076.X01Im RIS seit
02.07.2001