RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0026

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §44 Abs1;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG Tir 1978 §81;
GBG 1955 §20;
GBG 1955 §21;

Rechtssatz

Die auf die FlurverfassungsNov 1967, BGBl Nr 78, zurückgehende Fassung des § 81 Tir FlVfLG 1978, betreffend die Verfügungen des Grundbuchsgerichtes im Zusammenlegungsverfahren, stellt klar, daß die vom Grundbuchsgericht zu vollziehende Eintragung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens eine Anmerkung ist und welche Wirkung dieselbe hat. Auch der in den Vorläuferbestimmungen enthaltene Begriff "Ersichtlichmachung" wurde von der Lehre (Hinweis Bartsch, Das österreichische allgemeine GBG, 07te Auflage, Seite 805, Anm 21) als "Anmerkung" qualifiziert, weil damit gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Der Gesetzgeber hatte jedoch die Wirkungen der "Ersichtlichmachung" nicht ausdrücklich geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070026.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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