RS Vfgh 1991/9/30 B184/91, V259/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Verordnung über die Erhaltung von Streuewiesen im Rheintal und im Walgau. Vlbg LGBl 40/1990
Vlbg LandschaftsschutzG §4 Abs2
Vlbg LandschaftsschutzG §5

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen dem Berufungsbegehren im Ergebnis Rechnung tragenden Bescheid betreffend landwirtschaftliche Intensivnutzung von Grundstücken; keine normative Wirkung einer im angefochtenen Bescheid enthaltenen "Anmerkung" mit Hinweisen auf die neue Rechtslage; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Verordnung über die Erhaltung von Streuewiesen im Rheintal und im Walgau mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Berufung, den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung zur Intensivnutzung von Grundstücken gemäß §4 Abs2 iVm §5 Vlbg LandschaftsschutzG teilweise abgewiesen worden war, dahingehend abzuändern, daß dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde diesem Antrag zwar nicht formell, aber der Sache nach entsprochen, weil sich aus der Begründung ergibt, daß die angestrebte Intensivnutzung gar keiner Bewilligung nach dem Vlbg LandschaftsschutzG bedarf, weil es sich bei den Grundstücken um Riede handelt, der Schutz des §5 Vlbg LandschaftsschutzG aber nur "Flachmooren mit Ausnahme der Riede" zukommt. Ein Bescheid, der dem Berufungsbegehren im Ergebnis voll Rechnung trägt, greift aber nicht in subjektive Rechte ein.

Die "Anmerkung" zum Bescheid, nach der seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Erhaltung von Streuewiesen im Rheintal und im Walgau, Vlbg LGBl 40/1990, mit 23.11.90 die betreffenden Grundparzellen in herkömmlicher Weise zu pflegen und als Streuewiesen zu nutzen sind und für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung eine Ausnahmebewilligung erforderlich wäre, entfaltet keine normative Wirkung; sie ist als bloßer - belehrender - Hinweis auf die neue Rechtslage aufzufassen und soll einem unwissentlichen Verstoß gegen diese Normen vorbeugen. Das ergibt sich schon aus der optischen Gestaltung des Bescheides, der in Spruch, Begründung, Anmerkung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis gegliedert ist, sowie aus dem Sinngehalt des Wortes "Anmerkung". Die Berufungsbehörde wollte, indem sie diesen Teil des Bescheides so bezeichnete, offenbar gerade klarstellen, daß er keine normative Wirkung habe.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Verordnung über die Erhaltung von Streuewiesen im Rheintal und im Walgau, Vlbg LGBl 40/1990.

Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, gemäß §3 dieser Verordnung eine Ausnahmebewilligung von den in §2 normierten Verboten zu beantragen. Damit steht ihr ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Gesetzwidrigkeit zur Verfügung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Naturschutz, Landschaftsschutz, Eingriffe verbotene (Naturschutz), Bescheidbegriff, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B184.1991

Dokumentnummer

JFR_10089070_91B00184_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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