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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Anspruch des Berufungswerbers auf eine dem Gesetz entsprechende Erledigung seiner Berufung kann ihm durch die zwischenzeitige Überreichung eines neuen Ansuchens in keiner Weise verlorengehen (hier: aus dem Umstand der Einreichung eines abgeänderten wasserrechtlichen Projekts OHNE Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse unmittelbar nach Zustellung des das ursprüngliche Ansuchen abweisenden
Bescheides hat die belangte Behörde zu Unrecht darauf geschlossen, daß das ursprüngliche Vorhaben nicht mehr ernstlich weiterverfolgt wurde).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070006.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011