RS Vwgh 1995/5/23 93/07/0006

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Anspruch des Berufungswerbers auf eine dem Gesetz entsprechende Erledigung seiner Berufung kann ihm durch die zwischenzeitige Überreichung eines neuen Ansuchens in keiner Weise verlorengehen (hier: aus dem Umstand der Einreichung eines abgeänderten wasserrechtlichen Projekts OHNE Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse unmittelbar nach Zustellung des das ursprüngliche Ansuchen abweisenden

Bescheides hat die belangte Behörde zu Unrecht darauf geschlossen, daß das ursprüngliche Vorhaben nicht mehr ernstlich weiterverfolgt wurde).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070006.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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