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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/04/0161 4Stammrechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung von der Anmeldung des Gewerbes auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung. Allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung haben dagegen außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040178.X02Im RIS seit
20.11.2000