RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0080

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/22 93/04/0102 3

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde, die ihre Entscheidung auf Grund mehrerer zulässiger Berufungen von Nachbarn erlassen hat, die (möglicherweise unzulässige) Berufung eines weiteren Nachbarn nicht eigens zurückgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070080.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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