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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litbLeitsatz
Keine Unterbrechung der Beschwerdefrist trotz eines gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Nichtbefolgung eines MängelbehebungsauftragesRechtssatz
Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der Frist von vier Wochen, die dem Beschwerdeführer eingeräumt worden war, verbessert eingebracht. Der Beschwerdeführer beantragte zwar vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sodaß die Verbesserungsfrist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags (neu) zu laufen begonnen hätte.
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag aber nicht meritorisch erledigt, sondern zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Verbesserungsfrist auslösen konnte (vgl. zur Unterbrechung der Beschwerdefrist VfGH 28.02.89, B1007/87, B731/88 und B1104/88).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B435.1991Dokumentnummer
JFR_10089070_91B00435_01