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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs3;Rechtssatz
Die Auffassung § 2 Abs 3 AsylG 1991 sei analog auch auf die in § 4 AsylG 1991 geregelte Ausdehnung von Asyl anzuwenden, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr ist nach den Erläuterungen zu § 4 AsylG 1991 selbst einem Asylwerber, dessen eigener Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen wurde, dann im Wege der Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn seinem Ehepartner Asyl gewährt wurde (Hinweis Erläuterungen zur zweiten Regierungsvorlage 270 BlgNR achtzehnte GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200235.X01Im RIS seit
20.11.2000