RS Vwgh 1995/5/23 91/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/07/0126 1

Stammrechtssatz

Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung gilt eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070105.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten