RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0026

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1500;
FlVfGG §12 idF 1967/078;
FlVfGG §44 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §81 Abs1;
GBG 1955 §20;
GBG 1955 §21;

Rechtssatz

Die im § 81 Abs 1 zweiter Satz Tir FlVfLG 1978 umschriebene Wirkung einer Anmerkung, daß jedermann die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß, bedeutet, daß das Fehlen dieser - vom Grundbuchsgericht von Amts wegen in den einbezogenen Liegenschaften einzutragenden (argumentum "das Grundbuchsgericht hat" im § 81 Abs 1 erster Satz Tir FlVfLG 1978) -

Anmerkung einem gutgläubigen Erwerber eines - auf Grund eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen - Grundstückes gewährleistet, daß die öffentlichrechtliche Beschränkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens (hier: Einleitung des Z-Verfahrens durch BESCHEID im Jahre 1965) bezüglich dieses Grundstückes nicht besteht. Es ist somit das Vertrauen auf die Vollständigkeit des Buchstandes auch für den gutgläubigen Erwerber eines durch einen hoheitsrechtlichen Verwaltungsakt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes auf Grund der bestehenden Gesetzeslage gewährleistet. Hievon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber der FlurverfassungsNov 1967 aus (vgl hiezu die Erläuternden Bemerkungen, Besonderer Teil zu Z 1 zu § 12 und zu Z 10). Dem widerspricht auch nicht § 75 Abs 2 Tir FlVfLG 1978, wonach die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffenen Rechtslage auch für den Rechtsnachfolger bindend ist, und Abs 3 dieses Paragraphen, wonach im Fall eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage eintritt, in der es sich befindet. Diese gesetzlich angeordnete Bindung der Rechtsnachfolger kann nicht losgelöst von § 81 Tir FlVfLG 1978 verstanden werden, vielmehr gebietet eine logisch-systematische Auslegung iZm der hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers den Vorrang des Vertrauens eines gutgläubigen Erwerbers auf die Vollständigkeit des Buchstandes iSd obigen Ausführungen vor der im § 75 Abs 2 und Abs 3 Tir FlVfLG 1978 angeordneten Bindung des Rechtsnachfolgers eines in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070026.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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