RS VwGH Erkenntnis 1995/05/23 94/07/0091

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Rechtssatz

Strafbar nach § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 ist auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides - insbesondere hinsichtlich "Art und Maß" der Wasserbenutzung - sowie hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0150).

Im RIS seit
12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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