RS Vwgh 1995/5/23 95/04/0015

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Ist ein Berufungserkenntnis eines UVS, mit dem der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person wegen in § 360 Abs 1 GewO 1994 genannten Verwaltungsübertretungen rechtskräftig verurteilt worden ist, aufgrund seiner Aufhebung gem § 42 Abs 3 VwGG als nicht erlassen anzusehen, so erweist sich ein Bescheid (hier: Berufungsbescheid), mit dem Maßnahmen iSd § 360 Abs 1 GewO 1994 verfügt werden, insoweit als rechtswidrig, als er (hinsichtlich bestimmter Teile der betreffenden Betriebsanlage) das Vorliegen eines Verdachtes iSd § 360 Abs 1 GewO 1994 allein auf dieses Berufungserkenntnis stützt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040015.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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