RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0026

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §1297;
ABGB §1500;
GBG 1955 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Gutgläubig ist, wer die Abweichung der wahren außerbücherlichen Rechtslage vom Grundbuchsstand nicht kennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht kennen mußte. Fahrlässigkeit (auch leichte) schließt den guten Glauben aus (Hinweis Schubert in Rummel 2, Randziffer 3 zu § 1500 ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz, 02te Auflage, Seite 89, Randziffer 19 zu § 7).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gutgläubigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070026.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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