RS Vwgh 1995/5/23 92/07/0065

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/05/0180 1

Stammrechtssatz

Die Anleitungspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis: E 27.11.1990, 90/05/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070065.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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