Als Täter iSd § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vernimmt oder durch andere Personen vornehmen läßt (Hinweis E 18.1.1994, 90/07/0065).