RS Vfgh 1991/9/30 B33/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Oö GVG 1975 §4 Abs1
Oö GVG 1975 §15 Abs1
Oö GVG 1975 §15 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Meistbietende mangels Selbstbewirtschaftung nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde ihre Auffassung, es könne "nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden", daß die Beschwerdeführerin den landwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaften werde, - jedenfalls auch - auf die Angaben des bisherigen Eigentümers stützte, wonach ihm die Weiterbewirtschaftung bis zur Klärung seiner finanziellen Situation bzw. nach anderen Angaben bis zu seiner Pensionierung zugesichert worden sei, kann ihr nicht mit Recht der Vorwurf der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, von dem für die bekämpfte Entscheidung relevanten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere lag es an ihr, zur ersten mündlichen Verhandlung einen ausreichend informierten Vertreter zu entsenden und angesichts des ihr bekannt gewordenen Verlaufes dieser Verhandlung spätestens nach diesem Zeitpunkt Akteneinsicht zu nehmen und - rechtzeitig - allenfalls eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen überhaupt geeignet ist, eine Verletzung des Art6 MRK oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes aufzuzeigen.

Keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entscheidung, daß die Übertragung des Eigentums an die Beschwerdeführerin dem §4 Abs1 Oö GVG 1975 widerspreche, nicht getroffen, um den Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beschwerdeführerin zugunsten eines Landwirtes zu verhindern. Vielmehr erfolgte diese Entscheidung unter dem Gesichtspunkt grundverkehrsbehördlicher Interessen.

Selbst unter der Prämisse, daß die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbes unter bestimmten Umständen in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingreift, liegt eine Verletzung dieses Grundrechtes nicht vor. Denn der angefochtene Bescheid ist in denkmöglicher Anwendung der ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung (§4 Abs1 Oö GVG 1975) ergangen und diese Regelung ist aus der Sicht des Art6 StGG iS der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift unbedenklich, weil im öffentlichen Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Selbstbewirtschaftung, Akteneinsicht, Anhörungsrecht (einer Partei), Parteiengehör, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B33.1990

Dokumentnummer

JFR_10089070_90B00033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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