RS Vwgh 1995/5/23 94/04/0161

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §226 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §259 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs6;
GewO 1994 §116 Abs2;
GewO 1994 §225 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs6;
GewO 1994 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 340 Abs 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist - abgesehen vom Fall des § 340 Abs 6 GewO 1994 - auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0242). Daran, daß - soweit es sich nicht um bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe handelt - die Gewerbeberechtigung bei Erfüllung der allgemeinen und etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen (§ 5 Abs 1 GewO 1994) GRUNDSÄTZLICH (vgl etwa § 116 Abs 2 GewO 1994) mit der Gewerbeanmeldung entsteht, hat sich durch die GewRNov 1992 nichts geändert. Demnach müssen (materiell-rechtliche) Rechtsvorschriften, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geändert werden, soweit sie selbst nicht anderes bestimmen, bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 340 Abs 1 GewO 1994 außer Betracht bleiben (Hinweis E 16.11.1977, 2564/76). Dies gilt nur in Ansehung der materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung regeln, nicht aber für jene verfahrensrechtlicher Art.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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