Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die im § 340 Abs 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist - abgesehen vom Fall des § 340 Abs 6 GewO 1994 - auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0242). Daran, daß - soweit es sich nicht um bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe handelt - die Gewerbeberechtigung bei Erfüllung der allgemeinen und etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen (§ 5 Abs 1 GewO 1994) GRUNDSÄTZLICH (vgl etwa § 116 Abs 2 GewO 1994) mit der Gewerbeanmeldung entsteht, hat sich durch die GewRNov 1992 nichts geändert. Demnach müssen (materiell-rechtliche) Rechtsvorschriften, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geändert werden, soweit sie selbst nicht anderes bestimmen, bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 340 Abs 1 GewO 1994 außer Betracht bleiben (Hinweis E 16.11.1977, 2564/76). Dies gilt nur in Ansehung der materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung regeln, nicht aber für jene verfahrensrechtlicher Art.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040161.X01Im RIS seit
20.11.2000