RS Vfgh 1991/9/30 B826/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, die denjenigen, der im Vertrauen auf sie die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof versäumt, und ihn an der rechtzeitigen Vornahme dieser Prozeßhandlung hindert, stellt für den Betroffenen ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluß VfSlg. 4536/9163 ausgeführt, daß er bei der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der ZPO auf die von der Gesetzgebung vorgenommenen Wertungen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen zu rekurrieren hat. Dies nötige zum Schluß, daß die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung für die Partei ein unvorhergesehenes Ereignis darstelle und daß das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden könne (vgl. auch VfSlg. 7566/1975, 8785/1980, 8874/1980, 9143/1981).

Die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich enthaltene Rechtsmittelbelehrung war unzutreffend (keine Berufungsmöglichkeit an den BMAS; Instanzenzug gemäß §415 ASVG bereits erschöpft). Die Beschwerdeführerin, die im Vertrauen auf die Rechtsmittelbelehrung Berufung eingebracht hat, wurde erst durch den diese Berufung zurückweisenden Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis gesetzt.

Entscheidungstexte

  • B 826/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1991 B 826/91

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B826.1991

Dokumentnummer

JFR_10089070_91B00826_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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