RS Vwgh 1995/5/23 95/07/0001

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs7;
FlVfLG Slbg 1973 §39;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Kaserrecht handelt es sich um das bestimmten Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustehende Recht, Teile agrargemeinschaftlicher Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb eines Kasers - worunter eine Alphütte zu verstehen ist - zu benützen. Eine Absonderung eines Nutzungsrechtes bzw einer Berechtigung liegt vor, wenn die Ausübung des Nutzungsrechtes (der Berechtigung) einem anderen als dem bisher Berechtigten zukommen soll. Errichtung, Bestand und Benützung eines Kasers sind konstituierender Bestandteil des Kaserrechts. Mit der Übertragung des Eigentumsrechts an einem Kaser wäre die Befugnis verbunden, einen Teil eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes in bestimmter Weise zu nutzen. Genau dies ist der Inhalt des Kaserrechtes. Eine Trennung zwischen Kaser und Kaserrecht ist daher begrifflich nicht möglich. Daraus folgt, daß die Übertragung des Kasers der agrarbehördlichen Genehmigung bedarf. Überdies könnte bei einer Trennung zwischen Kaser und Kaserrecht die Statuierung der agrarbehördlichen Genehmigungspflicht für die Abtrennung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft die mit dieser Genehmigungspflicht verbundenen Zwecke nicht erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070001.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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