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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs2;Rechtssatz
§ 13 WRG regelt nicht, in welchen Fällen das Maß der Wasserbenutzung festzusetzen ist, sondern lediglich, wie in jenen Fällen in denen andere Bestimmungen des WRG die Festsetzung eines Maßes der Wasserbenutzung vorsehen, vorzugehen ist. § 13 findet demnach nur auf bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen Anwendung. Gleiches gilt für § 111 Abs 2 WRG, der bestimmt, wie das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung im Bescheid festzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070162.X02Im RIS seit
12.11.2001