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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Fischzuchtanlage, die teils durch private und teils durch öffentliche Gewässer gespeist wird, führt der Umstand allein, daß private Teichwässer und Quellwässer in eine Anlage eingespeist werden, die ihrerseits wegen der Benützung öffentlicher Gewässer bewilligungspflichtig ist, noch nicht zur Bewilligungspflicht in bezug auf die Benutzung dieser Privatgewässer. Das Maß der Wasserbenutzung ist nicht losgelöst von den Wasserbezugsquellen allein in bezug auf die Anlage festzusetzen, sondern ausgehend von den jeweiligen Wasserspendern. Daraus folgt, daß bei Speisung einer Anlage durch wasserrechtlich bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen auf der einen und nicht bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen auf der anderen Seite das Maß der Wasserbenutzung nur in bezug auf die bewilligungspflichtigen Nutzungen festgelegt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070162.X03Im RIS seit
12.11.2001