RS Vwgh 1995/5/23 93/07/0192

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §31b Abs1;

Rechtssatz

Den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides muß - entsprechend den Anforderungen des § 60 AVG - entnommen werden können, auf Grund welcher Sachverständigengutachten die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, eine Verunreinigung der Gewässer sei durch die hier zu beurteilende Lagerung von Shredderabfällen zu erwarten. Die Berufung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens durch die belangte Behörde ist im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil die aufgrund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz von dieser im erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen in der Berufung vom Bf mit einem Sachvorbringen ausdrücklich bekämpft worden sind, dessen Richtigkeit rechtlich eine Bewilligungsfreiheit der Ablagerung der Shredderabfälle ergeben hätte können. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde verhalten, sich mit einem solchen Vorbringen sachkundig auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070192.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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