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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Grundstück nicht bzw nicht mehr Verfügungsberechtigten ist zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen Rechtssphäre einer von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichen Auftrag angeordnet worden sind (Hinweis E 4.4.1989, 88/07/0134; hier Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen Treuhänder, der auf Liegenschaften seiner Treugeber den Auftrag zur Vornahme einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG erteilt hat, wobei die treuhänderische Vertretung infolge Beendigung des Treuhandvertrages zum Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht mehr bestand; infolge Beendigung des Treuhandvertrages kann der vormalige Treuhänder jedoch nicht ohne neuerliche Beauftragung durch den seinerzeitigen Treugeber um eine wasserrechtliche Bewilligung einkommen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070120.X02Im RIS seit
12.11.2001