RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0110

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1460;
ABGB §492;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2 lita;

Rechtssatz

Für die Ersitzung ist Besitzausübung während der gesamten Ersitzungszeit notwendig. Erforderlich ist eine ununterbrochene, kontinuierliche Ausübung des Besitzes. Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert, reicht für sich allein für die Ersitzung nicht aus. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sondern in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. In diesen Fällen ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich erscheinen läßt. Nur bei kontinuierlicher Rechtsausübung im vorgenannten Sinn kann eine Dienstbarkeit ersessen werden (Hinweis Schubert, in: Rummel, ABGB 2; Randziffer 7 zu § 1460).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070110.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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