RS Vwgh 1995/5/23 92/07/0065

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §43 Abs5;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Der Bf, der zum Kreis der persönlich zu Ladenden iSd § 107 Abs 1 zweiter Satz WRG zählte und im erstinstanzlichen Verfahren nur zur ersten Verhandlung, die vertagt wurde, persönlich und zur zweiten Verhandlung, die eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellte, lediglich durch Kundmachung gemäß § 107 Abs 1 dritter Satz WRG geladen wurde, hätte in der zweiten Verhandlung noch rechtzeitig Einwendungen erheben können (Hinweis E 25.1.1994, 93/04/0154). Da das Hindernis, Einwendungen erheben zu können, in der unterlassenen persönlichen Verständigung seine Ursache hatte, war es dem Bf nach § 107 Abs 2 WRG von Rechts wegen möglich, Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit (also auch noch in der Berufung) vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070065.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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